Landesvorstand: Digitale sexualisierte Gewalt wirksam bekämpfen – Schutzlücken bei Deepfakes schließen

Beschluss des SPD-Landesvorstands Berlin vom 23.3.2026:

Der Landesvorstand der SPD Berlin stellt fest:

Nicht einvernehmliche sexualisierende Deepfakes sind eine Form digitaler, geschlechtsspezifischer Gewalt. Sie verletzen die sexuelle Selbstbestimmung, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde der Betroffenen. Besonders betroffen sind Frauen, queere Menschen und Personen, die öffentlich sichtbar sind. Sexualisierende Deepfakes dienen häufig der Erniedrigung, Einschüchterung, politischen Diskreditierung und dem Versuch, Betroffene aus Öffentlichkeit und Debatte zu verdrängen. Die vorhandene Rechtslage schützt erwachsene Betroffene bislang nicht ausreichend. Während es bei kinder- und jugendpornographischen Deepfakes bereits weitergehende Strafnormen gibt, bestehen bei sexualisierenden Deepfakes zulasten Erwachsener weiterhin erhebliche Schutzlücken.

Der Landesvorstand der SPD Berlin begrüßt, dass auf europäischer Ebene die nicht einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material künftig verbindlicher erfasst werden muss. Diese Vorgaben müssen in Deutschland unverzüglich, wirksam und opferorientiert umgesetzt werden und sind zu evaluieren.

Der Landesvorstand der SPD Berlin fordert deshalb die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, die SPD-geführten Länder sowie die zuständigen Bundesministerien erneut auf,

  1. eine eigenständige Strafnorm zur Bekämpfung sexualisierender Deepfakes und vergleichbarer digitaler Fälschungen zu schaffen, die mindestens das unbefugte Herstellen, Verwenden, Verbreiten, öffentliche Zugänglichmachen und Androhen der Veröffentlichung solcher Inhalte erfasst, wenn reale Personen ohne Einwilligung sexualbezogen oder als Opfer sexueller Übergriffe dargestellt werden;
  2. die Schutzlücke für erwachsene Betroffene ausdrücklich zu schließen und dabei klarzustellen, dass auch wirklichkeitsnahe KI-generierte oder anderweitig digital manipulierte Inhalte erfasst sind;
  3. Darstellungen eines sexuellen Übergriffs, einer Vergewaltigung oder anderer sexualisierter Gewalt gegen reale Personen als besonders schweren Fall auszugestalten, weil hier die sexualisierte Erniedrigung und die Eingriffsintensität besonders hoch sind;
  4. Doxing, wiederholtes Hochladen, koordinierte Kampagnen, gewerbsmäßige Verbreitung sowie die Verbindung mit Bedrohung, Erpressung oder Nachstellung als strafschärfende Umstände zu regeln;
  5. Betroffenenrechte zu stärken, insbesondere durch erleichterte Lösch- und Sperransprüche, zügige Auskunftsansprüche gegen Plattformen, besseren Zugang zu Nebenklage, psychosozialer Prozessbegleitung und Opferentschädigung sowie klare Zuständigkeiten bei Polizei und Staatsanwaltschaften;
  6. die europarechtlichen Vorgaben zügig und opferorientiert umzusetzen und dabei nicht beim Mindeststandard stehenzubleiben.

Verbietet „digitale Vergewaltigung“

Die Bundesregierung muss darüber hinaus prüfen, wie öffentliche sexualisierte Äußerungen über reale Personen wirksamer sanktioniert und unterbunden werden können, wenn sie der Erniedrigung, Einschüchterung, politischen Verdrängung oder geschlechtsspezifischen Hassmobilisierung dienen.

Die öffentliche Verbreitung sexualisierter Fantasien und Gewaltvorstellungen über reale Personen ist als ehrverletzende Form digitaler Gewalt anzuerkennen und rechtlich wirksam zu erfassen.

Deshalb ist zu prüfen,

  • ob die Ehrschutzdelikte sowie weitere bestehende Straftatbestände diese Formen sexualisierter Herabwürdigung ausreichend erfassen,
  • ob gezielte öffentliche sexualisierte Fantasien über reale Personen, insbesondere Vergewaltigungsfantasien, als eigenständige Form digitaler ehrverletzender Gewalt geregelt werden können,
  • ob Plattformen verpflichtet werden können, entsprechende Inhalte mit erkennbar erniedrigendem, einschüchterndem oder kampagnenförmigem Charakter schneller zu löschen und Accounts wirksamer zu sanktionieren.

Der Landesvorstand der SPD Berlin stellt klar:

Die öffentliche sexualisierte Herabwürdigung realer Personen ist keine Bagatelle, sondern eine schwerwiegende Form geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt. Die Rechtsordnung muss Betroffene davor besser schützen.

Begründung:

Sexualisierende Deepfakes sind keine Randerscheinung, sondern Ausdruck digitaler Gewaltverhältnisse. Sie dienen der Demütigung, Kontrolle und Einschüchterung. Gerade bei erwachsenen Betroffenen bestehen bislang erhebliche Schutzlücken. Der Unrechtskern liegt nicht bloß in der technischen Manipulation, sondern in der sexualisierenden Verfügung über Identität und Körper einer realen Person gegen deren Willen.

Rechtspolitisch kann hierfür der Begriff „digitale Vergewaltigung“ verwendet werden, um die Schwere des Eingriffs sichtbar zu machen. Im Gesetz selbst braucht es jedoch einen präzisen und wirksamen Tatbestand, der das unbefugte Herstellen, Gebrauchen, Übertragen und Zugänglichmachen sexualisierender manipulierter Inhalte erfasst.

Ebenso gilt: Wer öffentlich sexualisierte Inhalte über reale Personen verbreitet, ihnen sexuelle Handlungen zuschreibt oder Gewaltfantasien über sie formuliert, greift gezielt ihre Würde und Ehre an. Gerade gegenüber Frauen und politisch sichtbaren Personen sind solche Äußerungen Teil eines digitalen Gewaltklimas, das auf Einschüchterung, Verdrängung und Ausschluss aus der Öffentlichkeit zielt. Auch hier braucht es einen wirksameren Schutz.

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