Der von der SPD für Berlin vorgeschlagene Mietendeckel ist in Kraft: Die Mieten werden in Berlin für fünf Jahre eingefroren. Bei der Wiedervermietung wird die Miethöhe begrenzt.
Am 30. Januar 2020 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zum Mietendeckel beschlossen. Damit ist der Mietendeckel nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am 23.2.2020 in Kraft getreten. Mit der Begrenzung von Mietpreisen im Landesrecht betritt Berlin juristisches Neuland.
Das Gesetz besteht aus zwei Teilen: Erstens der Mietenstopp (gilt ab sofort) und zweitens die Absenkung von überteuerten Mieten (gilt ab neun Monate nach inkrafttreten des Gesetzes).
Die wichtigsten Punkte zum Mietendeckel:
Mietenstopp: Die Mieten werden für fünf Jahre auf dem Stand vom 18. Juni 2019 eingefroren, Mieterhöhungen sind ab sofort nicht mehr erlaubt.
Mietobergrenze: Bei Wiedervermietung gilt grundsätzlich die Vormiete. Falls die Vormiete höher als die Mietobergrenze ist, dann gilt die Mietobergrenze.
Erhöhungen nach Modernisierungen werden auf maximal 1€/m² begrenzt.
Neubauwohnungen (Erstbezug nach 1.1.2014) und öffentlich geförderte Wohnungen sind ausgenommen.
Stark überteuerte Mieten können bis auf 120 Prozent der Mietobergrenze abgesenkt werden (diese Regelung tritt erst in neun Monaten in Kraft). Dabei wird die Lage der Wohnung durch Zu- und Abschläge berücksichtigt.
Besonders niedrige Mieten dürfen bei Wiedervermietung um maximal 1€/m² auf höchstens 5,02€/m² erhöht werden.
Zu einem sicheren Leben gehört ein bezahlbares Zuhause
Iris Spranger, stellvertretende SPD-Landesvorsitzende: „Zu einem sicheren Leben gehört ein bezahlbares Zuhause. Deswegen sorgen wir in den nächsten fünf Jahren für einen Mietenstopp.“ Der stellvertretende SPD-Landesvorsitzende Julian Zado ergänzt: “ Wir haben gezeigt, dass es geht und gegen Widerstände den Mietendeckel durchgesetzt. Das ist gut für die Mieterinnen und Mieter in Berlin.“ Zu unserer Pressemitteilung …
Fragen und Antworten zum Mietendeckel
Welche Ausnahmen gibt es?
Ausgenommen sind Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus („Sozialwohnungen“), Trägerwohnungen, Wohnungen in Wohnheimen und Neubauten, die erstmals seit 1. Januar 2014 bezugsfertig waren.
Wie hoch darf die Miete sein?
Die höchste zulässige Miete setzt sich grundsätzlich so zusammen: Mietobergrenze nach Baualter und Ausstattung + ggf. 1€/m² für moderne Ausstattung + Zuschlag/ Abschlag für die Wohnlage + ggf. 10% Zuschlag bei Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Die zur Berechnung nötigen Angaben (Baualter und Ausstattung) muss der Vermieter unaufgefordert zur Verfügung stellen.
Bei Neuvermietungen darf die Miete nicht höher als dieser so errechnete Wert sein – in keinem Fall aber höher als die Miete des Vormieters. Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete 120 Prozent dieses Wertes betragen. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Wie hoch ist die Mietobergrenze?
Die Höhe der Mietobergrenze hängt von Alter und der Ausstattung der Wohnung ab und ist im Gesetz in einer Tabelle festgelegt:
Erstmalige Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung
Mietpreis pro Quadratmeter
bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad
6,45 Euro
bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad
5,00 Euro
bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad
3,92 Euro
1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad
6,27 Euro
1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad
5,22 Euro
1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad
4,59 Euro
1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad
6,08 Euro
1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad
5,62 Euro
1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad
5,95 Euro
1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad
6,04 Euro
1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad
8,13 Euro
2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad
9,80 Euro
Für Wohnungen mit moderner Ausstattung erhöht sich der Wert um 1€/m².
Was ist eine moderne Ausstattung?
Bei Wohnungen mit moderner Ausstattung erhöht sich die zulässige Mietobergrenze um 1€/m². Als moderne Ausstattung gilt, wenn die Wohnung mindestens drei dieser fünf Merkmale erfüllt:
schwellenlos von der Wohnung und dem Hauseingang erreichbarer Personenaufzug,
Einbauküche,
hochwertige Sanitärausstattung,
hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,
Energieverbrauchskennwert von weniger als 120kWh/(m²a).
Wie wird die Lage der Wohnung berücksichtigt?
Bei Bestandsmieten gibt es Zu- und Abschläge für die Lage der Wohnung:
Bei einfacher Wohnlage werden 0,28€/m² von der Mietobergrenze abgezogen.
Bei mittlerer Wohnlage werden 0,09€/m² von der Mietobergrenze abgezogen.
Bei guter Wohnlage werden 0,74€/m² aufgeschlagen.
Wie erfahre ich das Baualter, die Ausstattung und Lage meiner Wohnung?
Ihr Vermieter muss Sie bis zum 1. Mai 2020 über die Kriterien Ihrer Wohnung schriftlich informieren: Das Baualter, die Wohnlage, die zutreffenden Kriterien für eine moderne Ausstattung. Mit diesen Angaben können Sie dann einfach die gesetzlich zulässige Miete Ihrer Wohnung nachrechnen.
Was passiert bei Modernisierungen?
Wenn Modernisierungen
zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, der Kellerdecke, der obersten Geschossdecke oder des Daches,
zur Nutzung erneuerbarer Energien,
zur energetischen Fenstererneuerung,
zum Heizanlagenaustausch mit Heizanlagenoptimierung,
zum Aufzugsanbau oder
zum Abbau von Barrieren durch Schwellenbeseitigung, Türverbreiterung oder Badumbau
durchgeführt werden, darf die Miete um maximal 1€/m² erhöht werden. Auch wenn mehrere Modernisierungen durchgeführt werden, darf die Miete höchstens um 1€/m² erhöht werden.
Wer ist der Ansprechpartner für den Mietenstopp?
Zuständig ist das Bezirksamt des Bezirks, in dem die Wohnung liegt. Dort erhält man Auskünfte über die zulässige Miete. Und das Bezirksamt hat das Recht, Auskünfte von Vermietern einholen. Außerdem gibt es in allen Bezirken kostenlose Mieterberatungen, die wir finanziell aufgestockt haben.
Was soll ich tun, wenn meine Miete seit dem 18. Juni 2019 erhöht wurde?
Sollte Ihre Miete zwischen dem 18. Juni 2019 und jetzt erhöht worden sein, gilt gesetzlich die Miete vom 18. Juni 2019. Der Empfehlung der zuständigen Senatsverwaltung folgend, sollten Sie die Miete unter Vorbehalt weiterzahlen, bis die Rückwirkung vom Gericht auch bestätigt wurde. Dann können Sie die zu viel gezahlten Gelder zurückfordern.
Wann kann ich meine Miete absenken lassen?
Die Regelung zur Absenkung von überhöhten Mieten tritt erst 9 Monate nach der Verabschiedung des Gesetzes in Kraft. Falls die Miete überhöht sein sollte, kann sie abgesenkt werden. Sie ist überhöht, falls sie mehr als 120% der Mietobergrenze (zuzüglich Zuschläge für die Lage und Ausstattung) beträgt.
Gilt der Mietendeckel auch für Staffelmieten?
Ja, der Mietenstopp gilt auch für Staffelmieten und Indexmieten.
Unser Standpunkt: Bauen, kaufen, deckeln für bezahlbare Mieten
Wohnen ist ein Grundrecht und Eigentum verpflichtet. Wir wollen, dass mehr bezahlbarer Wohnraum entsteht. Über unsere sechs kommunalen Wohnungsbaugesellschaften bauen wir mehr Mietwohnungen. Wir sichern bezahlbare Mieten, indem unsere kommunalen Wohnungsbaugesellschaften Miethäuser kaufen. Und wir deckeln Mieten und schützen so…